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Datenschutzbeauftragter

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Datenschutzbeauftragter Artikel

Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung der Regeln und Gesetze zu dem Datenschutzes zu kümmern.

Die Aufgaben und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt.

Demnach sind öffentliche Stellen (beispielsweise Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese personenbezogen Daten erheben oder verarbeiten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens fünf Personen mit Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben (bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten).

Der Datenschutzbeauftragte hat die Pflicht, in seiner Behörde oder seinem Betrieb auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten. Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.

Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich ca. einen Schutz vor Abberufung formuliert.

Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Um wirklich unabhängig zu sein, darf keine Person aus der Geschäftsleitung diese Funktion übernehmen. Es ist auch möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der nicht Mitarbeiter der eigenen Firma ist.

Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 25 Tausend Euro geahndet werden.

Seit dem 23. Mai 2004 muss jede Stelle, auf die die Voraussetzungen zutreffen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Siehe auch: Bundesbeauftragter für den Datenschutz - Europäischer Datenschutzbeauftragter

Buch-Tipp: Datenschutz im Unternehmen (Aktuelles Recht für die Praxis) Das Buch "Datenschutz in dem Unternehmen (Aktuelles Recht für die Praxis)" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

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